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    Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke seit 2023 Pflicht

    DIHK-Merkblatt zur Umsetzung der neuen Vorschriften
    Einweg-Lebensmittel- und -getränkeverpackungen auf einem Tisch

    Die Flut von Take-away-Einwegverpackungen soll eingedämmt werden

    © Larysa Shcherbyna / iStock / Getty Images Plus

    Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, fasst ein DIHK-Merkblatt zusammen.

    Die Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

    Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

    Das DIHK-Merkblatt zeigt mit Stand Oktober 2022 auf, was sich für welche Produkte ändern sollte:

    DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (PDF, 149 KB)

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    Hauke Dierks Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

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    Petra Blum Pressesprecherin