Dank dieser Änderung können Unternehmen leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abgefertigt werden. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit Grenzübertritt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig ist hierbei, dass die leeren Verpackungen nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt werden. Stattdessen werden sie lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt beziehungsweise bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
Dies betrifft verschiedenste Behältnisse, von einfachen Containern über Flaschen oder Fässer bis hin zu Transportboxen und -gestellen aller Art.
Die Neuregelung beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22. Februar 2023).
Weniger Bürokratie, mehr Umweltschutz
Die DIHK hatte sich für diese Änderungen eingesetzt, nicht nur, um Formalitäten sowohl für Unternehmen als auch für die Zollverwaltung beim Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant zu reduzieren, sondern auch, weil so die Nutzung von mehrfach verwendbaren Verpackungen an Attraktivität gewinnt.
Diesen und andere Vorschläge der DIHK zu Vereinfachungen im EU-Zollrecht finden Sie in einem im Februar 2023 veröffentlichten Ideenpapier (PDF, 188 KB).