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Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Bundesrat stimmt dem Entwurf mit zahlreichen Maßgaben zu
Artikel 1

© PixeloneStocker/ Moment / Getty Images

Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung setzen unter anderem das Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B um und sehen zudem erweitere Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest vor. Die Länder stimmten dem Entwurf der Bundesregierung zu, beschlossen jedoch insgesamt 15 Änderungen und eine Entschließung. Die Bundesregierung muss die Maßgaben des Bundesrates annehmen, damit die Verordnungsänderung in Kraft treten kann.

Neben den Neuregelungen für Tätigkeiten mit Asbest implementiert die Bundesregierung in der Verordnung das risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B und passt Regelungen an die überarbeitete CLP-Verordnung an.

Wesentliche Regelungsinhalte für Tätigkeiten mit Asbest sind:

§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

Insbesondere die im ersten Referentenentwurf aus dem Jahr 2022 vorgesehene Erkundungspflicht von Auftraggebern von Bautätigkeiten hatte zu heftiger Kritik aus der Wohnungswirtschaft geführt. Der Regierungsentwurf enthält nun eine sogenannte Mitwirkungspflicht in einem neuen § 5a. Vor dem Beginn von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen müssen alle den Auftraggebern oder Bauherren vorliegende Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe mitgeteilt werden. Für die Feststellung von Asbest muss bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) bzw. zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden. 

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Diese Information zu Gefahrstoffen müssen die Arbeitgeber (neuer Absatz 2a) in der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten berücksichtigen. 

Nach § 6 Absatz 2b müssen Arbeitgeber "im Rahmen besonderer Leistungen" bereits nach dem Regierungsentwurf zusätzliche Informationen für die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, wenn die Informationen des Veranlasserns (bspw. Bauherrn) dazu nicht ausreichen. Der Bundesrat ergänzt dies mit der Klarstellung, dass er sich dazu externen Sachverstandes bedienen muss, wenn die eigenen Kenntnisse nicht ausreichen. 

In einem weiteren Absatz 2c ergänzen die Länder zudem, dass eine technische Erkundung Voraussetzung der Durchführung einer Tätigkeit sei, wenn nur so geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden können. 

§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest

Der neue § 11 verbietet die Verwendung von Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien. In sechs weiteren Absätzen werden dann wiederum Ausnahmen für verschiedene Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten geregelt, die teils detailliert definiert und eingeschränkt werden.  

§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

Der neue § 11a sieht Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Risikokonzept und Schutzmaßnahmen vor. Zudem werden Zulassungs-, Fach- und Sachkundepflichten vorgesehen.

Die in § 11a eingeführte Anzeigepflicht kann zudem elektronisch verlangt werden, wenn die Behörden ein entsprechendes Formular bereitstellen.

Die Drucksachen des Bundesrates finden Sie hier: Link.