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E-Rechnungspflicht nimmt Fahrt auf

Wachstumschancengesetz soll Weg bereiten
Ng E-Rechnungspflicht

© Yuichiro Chino / Moment / Getty Images

Die Ampel-Regierung legt im Entwurf des Wachstumschancengesetzes die Grundlagen für die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsatzsteuerzwecke. Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung sollen Übergangsfristen gelten.

Dem Entwurf entsprechend müssen elektronische Rechnungen (eRechnungen) künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 entspricht und die elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) soll per Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung erlassen können (§ 14 Abs. 6 UStG-E).

Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden künftig als „sonstige Rechnungen“ im Umsatzsteuerrecht definiert. Darunter fallen beispielsweise die bisher als elektronische Rechnungen akzeptierten reinen word- oder pdf-Formate.

Pflicht für B2B-Umsätze

Für inländische Umsätze zwischen zwei im Inland ansässige Unternehmen soll die eRechnung verpflichtend werden. Nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze fallen nicht unter die eRechnungspflicht. Auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise kann weiterhin eine sogenannte sonstige Rechnung gestellt werden.

Zustimmungserfordernis

Mit der Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen im B2B-Bereich entfällt das bisherige Zustimmungserfordernis des Kunden. Bei Rechnungsstellung gegenüber Endkunden (B2C) bleibt dessen Zustimmung weiterhin Voraussetzung für die Übermittlung elektronischer Rechnungen. Im B2B-Bereich muss weiterhin die Zustimmung eingeholt werden, wenn im Einzelfall keine eRechnungspflicht besteht – also bei steuerfreien Umsätzen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen – beziehungsweise wenn eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt wird.

Übergangsregelungen

Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen frei entscheiden, ob sie bereits eRechnungen ausstellen wollen oder eine sonstige Rechnung. Diese „Probephase“ gilt größenunabhängig für alle Unternehmen. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, sieht der Kabinettsentwurf dieses Wahlrecht auch für im Kalenderjahr 2026 ausgeführte und bis zum 31. Dezember 2026 fakturierte Umsätze vor. Spätestens ab 2027 müssen alle Unternehmen für ihre B2B-Umsätze eRechnungen ausstellen.

Etablierte Verfahren

Unklar bleibt die Zulässigkeit des elektronischen Datenaustauschs (EDI). Entsprechend § 27 Abs. 39 Nr. 3 UStG-E soll das EDI-Verfahren bis zum 31. Dezember 2027 für die umsatzsteuerliche Rechnungsstellung anwendbar bleiben. Ein Verbot hätte weitreichende finanzielle, aber auch personelle und organisatorische Folgen für die betroffenen Unternehmen. Das könnte auch andere eRechnungssysteme betreffen, die auf Standards basieren, die nicht 100 Prozent der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

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Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)